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Aktuelle Angebote

Wer klug ist läßt jetzt renovieren

Denn gerade jetzt, in den Wintermonaten, kann ich Sie in aller Ruhe beraten und Ihre vier Wände ohne lange Wartezeiten schnell wieder auf Vordermann bringen, in tipp-topp Meisterqualität zu günstigen Winterpreisen.

Am besten rufen Sie noch gleich unter 04321 82430 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot machen kann.

Malerarbeiten - Geld zurück vom Finanzamt

Renovierungskosten sind steuerlich absetzbar

Eine gute Nachricht für alle Kunden: Bei der Ausführung von bestimmten Malerarbeiten bekommen Sie jetzt bares Geld vom Finanzamt zurück.

Der neue § 35a des Einkommenssteuergesetzes gestattet es, die Kosten für sog. haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend zu machen. Seitens des Bundesfinanzministerium wurde klargestellt, dass hierzu auch Arbeiten gehören, wenn ein Malerbetrieb mit der Ausführung beauftragt ist.

Im Einzelnen gilt dies für:

  • Streichen und Tapezieren von Innenwänden
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Fußböden Heizkörpern und -rohren,
  • Beseitigung kleiner Schäden (Ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen, Auswechseln einzelner Fliesen)

Wichtig: Es muss sich um Renovierungsarbeiten handeln, wie dies bei Schönheitsreparaturen der Fall ist, es darf nichts Neues hergestellt werden.

Daher: Balkonreparatur und Balkonanstrich ja - Balkonneubau nein.

Steuerzahler, die den Malerbetrieb mit den genannten Arbeiten beauftragen, dürfen 20 Prozent der Aufwendungen von ihrer Steuerschuld direkt abziehen. Maximal gibt es 600 EUR im Jahr zurück. Der Steuervorteil wird auf die Arbeitsleistung und die Fahrkosten gewährt, nicht auf Materialkosten.

Im Unterschied zu Sonderausgaben oder Werbungskosten wird der Steuervorteil direkt von der Steuerschuld abgezogen und mindert sofort in voller Höhe die zu zahlende Einkommenssteuer.

So einfach geht es: Gerne mache ich Ihnen ein Angebot und führe die Arbeiten bei Ihnen aus. In meiner Rechnung sind die abzugsfähigen Positionen bereits gesondert aufgeführt. Mit Ihrer Einkommenssteuererklärung machen Sie den Steuervorteil geltend. Als Nachweis verlangen die Finanzbehörden eine Kopie
der Rechnung, sowie ein Bankbeleg mit der Überweisung. Die Begrenzung auf die 600.- € Maximalsumme nimmt das Finanzamt automatisch vor.

Scahverständiger der Handwerkskammer Lübeck
Meisterring