Denn gerade jetzt, in den Wintermonaten, kann ich Sie in aller Ruhe
beraten und Ihre vier Wände ohne lange Wartezeiten schnell wieder
auf Vordermann bringen, in tipp-topp Meisterqualität zu günstigen
Winterpreisen.
Am besten rufen Sie noch gleich unter 04321 82430 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot machen kann.
Aktuelle Angebote
Wer klug ist läßt jetzt renovieren
Malerarbeiten - Geld zurück vom Finanzamt
Renovierungskosten sind steuerlich absetzbar
Eine gute Nachricht für alle Kunden: Bei der Ausführung von
bestimmten Malerarbeiten bekommen Sie jetzt bares Geld vom
Finanzamt zurück.
Der neue § 35a des Einkommenssteuergesetzes gestattet es, die
Kosten für sog. haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd
geltend zu machen. Seitens des Bundesfinanzministerium wurde
klargestellt, dass hierzu auch Arbeiten gehören, wenn ein
Malerbetrieb mit der Ausführung beauftragt ist.
Im Einzelnen gilt dies für:
- Streichen und Tapezieren von Innenwänden
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Fußböden Heizkörpern und -rohren,
- Beseitigung kleiner Schäden (Ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen, Auswechseln einzelner Fliesen)

Wichtig: Es muss sich um Renovierungsarbeiten handeln, wie dies bei
Schönheitsreparaturen der Fall ist, es darf nichts Neues
hergestellt werden.
Daher: Balkonreparatur und Balkonanstrich ja - Balkonneubau nein.
Steuerzahler, die den Malerbetrieb mit den genannten Arbeiten
beauftragen, dürfen 20 Prozent der Aufwendungen von ihrer
Steuerschuld direkt abziehen. Maximal gibt es 6000 EUR im Jahr
zurück. Der Steuervorteil wird auf die Arbeitsleistung und die
Fahrkosten gewährt, nicht auf Materialkosten.
Im Unterschied zu Sonderausgaben oder Werbungskosten wird der
Steuervorteil direkt von der Steuerschuld abgezogen und mindert
sofort in voller Höhe die zu zahlende Einkommenssteuer.
So einfach geht es: Gerne mache ich Ihnen ein Angebot und führe die Arbeiten bei Ihnen
aus. In meiner Rechnung sind die abzugsfähigen Positionen bereits
gesondert aufgeführt. Mit Ihrer Einkommenssteuererklärung machen
Sie den Steuervorteil geltend. Als Nachweis verlangen die
Finanzbehörden eine Kopie
der Rechnung, sowie ein Bankbeleg mit der Überweisung. Die
Begrenzung auf die 6000 EUR Maximalsumme nimmt das Finanzamt
automatisch vor.
